Die Datenverordnung (englisch: Data Act) heißt mit vollem Titel:

„VERORDNUNG (EU) 2023/2854 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828”.

Amtsblatt der Europäischen Union

Nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis:

KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1: Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2: Begriffsbestimmungen

Kapitel II: DATENWEITERGABE VON UNTERNEHMEN AN VERBRAUCHER UND ZWISCHEN UNTERNEHMEN

Artikel 3: Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer

Artikel 4: Rechte und Pflichten von Nutzern und Dateninhabern in Bezug auf den Zugang zu sowie die Nutzung und die Bereitstellung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten

Artikel 5: Recht des Nutzers auf Weitergabe von Daten an Dritte

Artikel 6: Pflichten Dritter, die Daten auf Verlangen des Nutzers erhalten

Artikel 7: Umfang der Pflichten zur Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen

KAPITEL III: PFLICHTEN DER DATENINHABER, DIE GEMÄSS DEM UNIONSRECHT VERPFLICHTET SIND, DATEN BEREITZUSTELLEN

Artikel 8: Bedingungen, unter denen Dateninhaber Datenempfängern Daten bereitstellen

Artikel 9: Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten

Artikel 10: Streitbeilegung

Artikel 11: Technische Schutzmaßnahmen über die unbefugte Nutzung oder Offenlegung von Daten

Artikel 12: Umfang der Pflichten der Dateninhaber, die nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, Daten bereitzustellen

KAPITEL IV: MISSBRÄUCHLICHE VERTRAGSKLAUSELN IN BEZUG AUF DEN DATENZUGANG UND DIE DATENNUTZUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN

Artikel 13: Missbräuchliche Vertragsklauseln, die einem anderen Unternehmen einseitig auferlegt werden 

KAPITEL V: BEREITSTELLUNG VON DATEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN, DIE KOMMISSION, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND EINRICHTUNGEN DER UNION WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER NOTWENDIGKEIT

Artikel 14: Pflicht zur Bereitstellung von Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit

Artikel 15: Außergewöhnliche Notwendigkeit der Datennutzung

Artikel 16: Verhältnis zu anderen Pflichten zur Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union

Artikel 17: Datenbereitstellungsverlangen

Artikel 18: Erfüllung von Datenverlangen 

Artikel 19: Pflichten öffentlicher Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Einrichtungen der Union 

Artikel 20: Ausgleich im Falle einer außergewöhnlichen Notwendigkeit 

Artikel 21: Weitergabe von im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Notwendigkeiten erhaltenen Daten an Forschungseinrichtungen oder statistische Ämter

Artikel 22: Amtshilfe und grenzüberschreitende Zusammenarbeit 

KAPITEL VI: WECHSEL ZWISCHEN DATENVERARBEITUNGSDIENSTEN

Artikel 23: Beseitigung von Hindernissen für einen wirksamen Wechsel 

Artikel 24: Tragweite der technischen Verpflichtungen 

Artikel 25: Vertragsklauseln für den Wechsel 

Artikel 26: Informationspflicht der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten 

Artikel 27: Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben 

Artikel 28: Vertragliche Transparenzpflichten in Bezug auf den Zugang und die Übermittlung im internationalen Umfeld 

Artikel 29: Schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten 

Artikel 30: Technische Aspekte des Wechsels 

Artikel 31: Spezifische Regelung für bestimmte Datenverarbeitungsdienste 

KAPITEL VII: UNRECHTMÄSSIGER STAATLICHER ZUGANG ZU UND UNRECHTMÄSSIGE STAATLICHE ÜBERMITTLUNG VON NICHTPERSONENBEZOGENEN DATEN IM INTERNATIONALEN UMFELD

Artikel 32: Staatlicher Zugang und staatliche Übermittlung im internationalen Umfeld 

KAPITEL VIII: INTEROPERABILITÄT

Artikel 33: Wesentliche Anforderungen an die Interoperabilität von Daten, von Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe sowie von gemeinsamen europäischen Datenräumen

Artikel 34: Interoperabilität zu Zwecken der parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten

Artikel 35: Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten 

Artikel 36: Wesentliche Anforderungen an intelligente Verträge für die Ausführung von Datenweitergabevereinbarungen 

KAPITEL IX: ANWENDUNG UND DURCHSETZUNG 

Artikel 37: Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren 

Artikel 38: Recht auf Beschwerde 

Artikel 39: Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf 

Artikel 40: Sanktionen

Artikel 41: Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln 

Artikel 42: Rolle des EDIB 

KAPITEL X: SCHUTZRECHT SUI GENERIS NACH DER RICHTLINIE 96/9/EG

Artikel 43: Datenbanken, die bestimmte Daten enthalten 

KAPITEL XI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 44: Andere Rechtsakte der Union zur Regelung von Rechten und Pflichten in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung

Artikel 45: Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 46: Ausschussverfahren

Artikel 47: Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394

Artikel 48: Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828

Artikel 49: Bewertung und Überprüfung

Artikel 50: Inkrafttreten und Geltungsbeginn