Die Datenverordnung (englisch: Data Act) heißt mit vollem Titel:
„VERORDNUNG (EU) 2023/2854 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828”.
Amtsblatt der Europäischen Union
Nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis:
KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1: Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2: Begriffsbestimmungen
Kapitel II: DATENWEITERGABE VON UNTERNEHMEN AN VERBRAUCHER UND ZWISCHEN UNTERNEHMEN
Artikel 3: Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer
Artikel 5: Recht des Nutzers auf Weitergabe von Daten an Dritte
Artikel 6: Pflichten Dritter, die Daten auf Verlangen des Nutzers erhalten
KAPITEL III: PFLICHTEN DER DATENINHABER, DIE GEMÄSS DEM UNIONSRECHT VERPFLICHTET SIND, DATEN BEREITZUSTELLEN
Artikel 8: Bedingungen, unter denen Dateninhaber Datenempfängern Daten bereitstellen
Artikel 9: Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten
Artikel 11: Technische Schutzmaßnahmen über die unbefugte Nutzung oder Offenlegung von Daten
KAPITEL IV: MISSBRÄUCHLICHE VERTRAGSKLAUSELN IN BEZUG AUF DEN DATENZUGANG UND DIE DATENNUTZUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN
KAPITEL V: BEREITSTELLUNG VON DATEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN, DIE KOMMISSION, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND EINRICHTUNGEN DER UNION WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER NOTWENDIGKEIT
Artikel 14: Pflicht zur Bereitstellung von Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit
Artikel 15: Außergewöhnliche Notwendigkeit der Datennutzung
Artikel 17: Datenbereitstellungsverlangen
Artikel 18: Erfüllung von Datenverlangen
Artikel 20: Ausgleich im Falle einer außergewöhnlichen Notwendigkeit
Artikel 22: Amtshilfe und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
KAPITEL VI: WECHSEL ZWISCHEN DATENVERARBEITUNGSDIENSTEN
Artikel 23: Beseitigung von Hindernissen für einen wirksamen Wechsel
Artikel 24: Tragweite der technischen Verpflichtungen
Artikel 25: Vertragsklauseln für den Wechsel
Artikel 26: Informationspflicht der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten
Artikel 27: Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben
Artikel 29: Schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten
Artikel 30: Technische Aspekte des Wechsels
Artikel 31: Spezifische Regelung für bestimmte Datenverarbeitungsdienste
KAPITEL VII: UNRECHTMÄSSIGER STAATLICHER ZUGANG ZU UND UNRECHTMÄSSIGE STAATLICHE ÜBERMITTLUNG VON NICHTPERSONENBEZOGENEN DATEN IM INTERNATIONALEN UMFELD
Artikel 32: Staatlicher Zugang und staatliche Übermittlung im internationalen Umfeld
KAPITEL VIII: INTEROPERABILITÄT
Artikel 34: Interoperabilität zu Zwecken der parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten
Artikel 35: Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten
KAPITEL IX: ANWENDUNG UND DURCHSETZUNG
Artikel 37: Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren
Artikel 38: Recht auf Beschwerde
Artikel 39: Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
Artikel 41: Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln
KAPITEL X: SCHUTZRECHT SUI GENERIS NACH DER RICHTLINIE 96/9/EG
Artikel 43: Datenbanken, die bestimmte Daten enthalten
KAPITEL XI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 45: Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 46: Ausschussverfahren
Artikel 47: Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394
Artikel 48: Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828