Inhaltsverzeichnis

I.   Amtlicher Wortlaut des Art. 3 Data Act

II.  Kommentar zu Art. 3 Abs. 1 Data Act: Accessibility by Design

1. Vorbemerkung

2. Sachlicher Anwendungsbereich: Vernetzte Produkte und verbundene Dienste

a) Vernetzte Produkte

b) Verbundene Dienste

3. Produktdaten und verbundene Dienstdaten

4. Metadaten

5. Zugänglichkeit für den Nutzer

a) für den Nutzer

b) Art und Weise der Zugänglichkeit

6. so konzipiert und hergestellt bzw. erbracht

III. Kommentar zu Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Data Act: Vorvertragliche Informationspflichten

1. Vorbemerkung

2. Art. 3 Abs. 2 DA: Vorvertragliche Informationspflichten bei vernetzten Produkten

3. Art. 3 Abs. 3 DA: Vorvertragliche Informationspflichten bei verbundenen Diensten

4. Art und Weise der Informationsbereitstellung

5. Keine Aktualisierungspflicht

I. Amtlicher Wortlaut des Art. 3 Data Act

Artikel 3

Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer

(1) Vernetzte Produkte werden so konzipiert und hergestellt und verbundene Dienste werden so konzipiert und erbracht, dass die Produktdaten und verbundenen Dienstdaten – einschließlich der für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen relevanten Metadaten – standardmäßig für den Nutzer einfach, sicher, unentgeltlich in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt zugänglich sind.

(2) Vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags für ein vernetztes Produkt werden dem Nutzer vom Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber – wobei es sich auch um den Hersteller handeln kann – mindestens folgende Informationen in klarer und verständlicher Art und Weise bereitgestellt:

  1. die Art, das Format und der geschätzte Umfang der Produktdaten, die das vernetzte Produkt generieren kann;
  2. die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten kontinuierlich und in Echtzeit zu generieren;
  1. die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten auf einem Gerät oder einem entfernten Server zu speichern, gegebenenfalls einschließlich der vorgesehenen Speicherungsdauer;
  1. die Angabe, wie der Nutzer auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder gegebenenfalls löschen kann, einschließlich der technischen Mittel hierfür sowie die betreffenden Nutzungsbedingungen und die betreffende Dienstqualität.

(3) Vor Abschluss eines Vertrags für die Erbringung eines verbundenen Dienstes stellt der Anbieter eines solchen verbundenen Dienstes dem Nutzer mindestens folgende Informationen in einer klaren und verständlichen Art und Weise bereit:

  1. die Art, der geschätzte Umfang und die Häufigkeit der Erhebung der Produktdaten, die der potenzielle Dateninhaber voraussichtlich erhalten wird, und gegebenenfalls die Modalitäten, nach denen der Nutzer auf diese Daten zugreifen oder sie abrufen kann, einschließlich der Modalitäten des künftigen Dateninhabers in Bezug auf die Speicherung und der Dauer der Aufbewahrung von Daten;
  1. die Art und der geschätzte Umfang der zu generierenden verbundenen Dienstdaten sowie die Modalitäten, nach denen der Nutzer auf diese Daten zugreifen oder sie abrufen kann, einschließlich der Modalitäten des künftigen Dateninhabers in Bezug auf die Speicherung und der Dauer der Aufbewahrung von Daten;
  1. die Angabe, ob der potenzielle Dateninhaber erwartet, ohne Weiteres verfügbare Daten selbst zu verwenden, und die Zwecke, zu denen diese Daten verwendet werden sollen, und ob er beabsichtigt, einem oder mehreren Dritten zu gestatten, die Daten zu mit dem Nutzer vereinbarten Zwecken zu verwenden;
  1. die Identität des potenziellen Dateninhabers, z. B. sein Handelsname und die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie gegebenenfalls anderer Datenverarbeitungsparteien;
  1. die Kommunikationsmittel, über die der potenzielle Dateninhaber schnell kontaktiert und effizient mit ihm kommuniziert werden kann;
  1. die Angabe, wie der Nutzer darum ersuchen kann, dass die Daten an einen Dritten weitergegeben werden, und wie er die Datenweitergabe gegebenenfalls beenden kann; 
  1. das Recht des Nutzers, bei der in Artikel 37 genannten zuständigen Behörde Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen eine der Bestimmungen dieses Kapitels einzulegen;
  1. die Angabe, ob ein potenzieller Dateninhaber Inhaber von Geschäftsgeheimnissen ist, die in den Daten enthalten sind, die über das vernetzte Produkt zugänglich sind oder die bei der Erbringung eines verbundenen Dienstes generiert werden, und, wenn der potenzielle Dateninhaber nicht Inhaber von Geschäftsgeheimnissen ist, die Identität des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses;
  1. die Dauer des Vertrags zwischen dem Nutzer und dem potenziellen Dateninhaber sowie die Ausgestaltung für die vorzeitige Beendigung eines solchen Vertrags.

II. Kommentar zu Art. 3 Abs. 1 Data Act: Accessibility by Design

1. Vorbemerkung

Art. 3 DA ist die erste Vorschrift im Kapitel II des Data Act, „Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen“, und trägt selbst den amtlichen Titel „Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer“. 

Art. 3 Abs. 1 DA verpflichtet Hersteller vernetzter Produkte und Anbieter verbundener Dienste, Produkte und Dienste so zu gestalten, dass der Nutzer auf die bei ihrer Nutzung erzeugten Daten zugreifen kann. Mit dieser Pflicht zur “Accessibility by Design” setzt Art. 3 Abs. 1 DA also schon in der Produktentwicklung an.

Damit wird es für Unternehmen im Anwendungsbereich des Data Act noch wichtiger, juristische Expertise schon in frühen Phasen der Konzeptionierung von Produkten und Dienstleistungen einzubinden. 

Mit der Verpflichtung zur Accessibility by Design möchte der Verordnungsgeber Nutzern der entsprechenden Produkte und Dienste diejenigen Daten verschaffen, welche sie benötigen, um Reparatur- und andere Dienste von Drittanbietern in Anspruch zu nehmen sowie eine innovative und effiziente Datennutzung fördern.1

2. Sachlicher Anwendungsbereich: Vernetzte Produkte und verbundene Dienste

Art. 3 Abs. 1 DA richtet sich an Hersteller vernetzter Produkte und an Erbringer verbundener Dienste. 

a) Vernetzte Produkte

Art. 2 Nr. 5 DA definiert „vernetztes Produkt” als „einen Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und der Produktdaten über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln kann und dessen Hauptfunktion nicht die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten im Namen einer anderen Partei – außer dem Nutzer – ist”.

Die Definition versucht damit, das Internet der Dinge (Internet of Things, IoT) zu erfassen.2

Nicht erfasst wissen will der Verordnungsgeber ausweislich Erwägungsgrund 14 Prototypen. Im Wortlaut der Verordnung findet sich eine entsprechende Einschränkung allerdings nicht, so dass allenfalls eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs in Betracht käme. 

b) verbundene Dienste

Art. 2 Nr. 6 DA definiert „verbundener Dienst” als „einen digitalen Dienst, bei dem es sich nicht um einen elektronischen Kommunikationsdienst handelt, – einschließlich Software –, der zum Zeitpunkt des Kaufs, der Miete oder des Leasings so mit dem Produkt verbunden ist, dass das vernetzte Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte oder der anschließend vom Hersteller oder einem Dritten mit dem Produkt verbunden wird, um die Funktionen des vernetzten Produkts zu ergänzen, zu aktualisieren oder anzupassen”.

Dabei kam es dem Verordnungsgeber darauf an, dass verbundene Dienste mit dem Betrieb der Funktionen des vernetzten Produkts verknüpft sind. Nicht erfasst von der Definition des verbundenen Dienstes sollen deshalb nach der Intention des Verordnungsgebers z.B. Beratungs-, Analyse- oder Finanzdienstleistungen oder regelmäßige Reparatur- und Wartungsdienste sein, da diese sich nach Auffassung des Verordnungsgebers nicht auf den Betrieb des vernetzten Produkts auswirken und durch sie keine Daten oder Befehle des Diensteanbieters an das vernetzte Produkt übermittelt werden.3

Nach dieser Begründung dürften Dienste auch dann keine verbundenen Dienste darstellen, wenn das vernetzte Produkt ausschließlich zur Sammlung von Daten für die Ermöglichung des Dienstes hergestellt wurde, solange der Dienst nicht steuernd auf die Funktionen des Produkts eingreift. 

Werden also beispielsweise fernablesbare Wärmemengenzähler zur Erfassung des Energieverbrauchs in Wohnungen mit dem Zweck hergestellt, dass diese von einem Software-as-a-Service (SaaS) Anbieter über Funk ausgelesen und auf einem zentralen Server des SaaS Anbieters gespeichert und verarbeitet werden, so wäre der Wärmemengenzähler danach zwar ein vernetztes Produkt, die SaaS-Leistung wäre jedoch kein verbundener Dienst, da sie lediglich Daten aufnimmt und verarbeitet, jedoch nicht in die Funktionen der Wärmemengenzähler eingreift. 

Nicht in die Definition des verbundenen Dienstes fallen sollen nach Vorstellung des Verordnungsgebers auch die Stromversorgung und die Bereitstellung der Konnektivität.4

3. Produktdaten und verbundene Dienstdaten

Produktdaten” sind nach Art. 2 Nr. 15 DA „Daten, die durch die Nutzung eines vernetzten Produkts generiert werden und die der Hersteller so konzipiert hat, dass sie über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang von einem Nutzer, Dateninhaber oder Dritten – gegebenenfalls einschließlich des Herstellers – abgerufen werden können”.

Verbundene Dienstdaten” sind gemäß Ziffer Art. 2 Nr. 16 DA „Daten, die die Digitalisierung von Nutzerhandlungen oder Vorgängen im Zusammenhang mit dem vernetzten Produkt darstellen und vom Nutzer absichtlich aufgezeichnet oder als Nebenprodukt der Handlung des Nutzers während der Bereitstellung eines verbundenen Dienstes durch den Anbieter generiert werden”.

Daten” definiert Art. 2 Nr. 1 DA als „jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material”.

Die Begriffe „Produktdaten” und „verbundene Dienstdaten” sind weit auszulegen und sollen nach den Erwägungsgründen auch Daten über das Nutzungsverhalten und die Nutzungsumgebung erfassen. Gemeint ist nicht nur die Information, ob eine Nutzung stattgefunden hat, sondern sind sämtliche vom vernetzten Produkt infolge einer Nutzung generierten Daten.5 Dies könnte etwa die automatisch von einem Sensor ermittelte Außentemperatur sein, aber auch von einer eingebetteten Software aufgezeichnete Meldungen zu Hardwarestatus (etwa Ladestatus einer Batterie) und Funktionsstörungen.

Erfasst sein sollen nach dem Willen des Verordnungsgebers auch Daten, die generiert werden, während der Nutzer das Gerät nicht verwendet. Dies soll sogar gelten, wenn das Gerät ausgeschaltet ist.6

Auch hier beißt sich die in den Erwägungsgründen zum Ausdruck kommende Intention des Verordnungsgebers allerdings mit dem Wortlaut der Verordnung: Nach Art. 2 Nr. 15 DA sind vom Begriff der Produktdaten nur Daten erfasst, die „durch die Nutzung eines vernetzten Produkts generiert werden”. Art. 2 Nr. 16 DA stellt für verbundene Dienstdaten, soweit sie nicht vom Nutzer absichtlich aufgezeichnet werden, darauf ab, ob sie „während der Bereitstellung eines verbundenen Dienstes durch den Anbieter” generiert werden.  Ob man bei einem ausgeschalteten Gerät noch von einer „Nutzung” des Produkts oder der „Bereitstellung” des Dienstes sprechen kann, wird die Rechtsprechung zu entscheiden haben. 

Ziffer 15 EG stellt auch den Willen des Verordnungsgebers klar, sowohl Daten zu erfassen, die ohne jegliche Verarbeitung generiert werden (als Rohdaten, Quelldaten oder Primärdaten bezeichnet), als auch Daten, die zur Verständlichkeit und Nutzbarkeit vor der Weiterverarbeitung und Auswertung aufbereitet werden. Gemeint sind Aufbereitungen zur Bestimmung einer physikalischen Größe oder Eigenschaft oder einer Veränderung einer solchen Größe. Dies können z.B. Temperatur, Druck, Durchflussmenge, Ton, pH-Wert, Flüssigkeitsstand, Position, Beschleunigung oder Geschwindigkeit sein.7

Die Grenze zwischen der nach dem Willen des Verordnungsgebers noch in den Anwendungsbereich fallenden Aufbereitung zur nicht mehr in den Anwendungsbereich fallenden Weiterverarbeitung und Auswertung dürfte im Einzelfall allerdings schwierig zu ziehen sein.

Immerhin stellt Ziffer 15 EG klar, dass der Begriff „aufbereitete Daten“  nicht so ausgelegt werden soll, dass der Dateninhaber dazu verpflichtet ist, wesentliche Investitionen in die Bereinigung und Transformation der Daten vorzunehmen und dass gefolgerte oder abgeleitete Informationen, die das Ergebnis zusätzlicher Investitionen in die Zuweisung von Werten oder Erkenntnissen aus den Daten sind, nicht in den Anwendungsbereich fallen.

Als Beispiel solcher abgeleiteten Informationen nennt der Verordnungsgeber Daten,  die durch Sensorfusion gewonnen werden, bei der Daten von mehreren Sensoren abgeleitet oder gefolgert werden, die in dem vernetzten Produkt unter Verwendung komplexer proprietärer Algorithmen erhoben werden und möglicherweise Rechten des geistigen Eigentums unterliegen.8

4. Metadaten

Vom Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 DA sind ausdrücklich auch die für die Auslegung und Nutzung der Produktdaten und verbundenen Dienstdaten erforderlichen relevanten Metadaten erfasst.

Metadaten” definiert Art. 2 Nr. 2 als „eine strukturierte Beschreibung der Inhalte oder der Nutzung von Daten, die das Auffinden eben jener Daten bzw. deren Verwendung erleichtert”.

Zu den Metadaten möchte der Verordnungsgeber unter anderem den grundlegenden Kontext und den Zeitstempel der Daten zählen.9

Zweck der Einschließung von Metadaten in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 DA ist die Gewährleistung der Nutzbarkeit der Daten in Kombination mit anderen Daten, die ggf. anders sortiert, klassifiziert oder anders formatiert sind. Damit sollen zum einen Innovationen auf Basis der Daten gefördert und zum anderen Wartung und Reparatur der vernetzten Produkte erleichtert werden.10

5. Zugänglichkeit für den Nutzer

Die Produktdaten und verbundenen Dienstdaten, einschließlich Metadaten, müssen standardmäßig für den Nutzer einfach, sicher und unentgeltlich in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt, zugänglich sein.

a) für den Nutzer

Art. 3 Abs. 1 DA fordert die Zugänglichkeit der vom Anwendungsbereich erfassten Daten nicht für die Allgemeinheit, sondern lediglich für den Nutzer.

Gemäß Art. 2 Nr. 12 DA ist Nutzer „eine natürliche oder juristische Person, die ein vernetztes Produkt besitzt oder der vertraglich zeitweilige Rechte für die Nutzung des vernetzten Produkts übertragen wurden oder die verbundenen Dienste in Anspruch nimmt”.

Überraschend ist zunächst, dass die Definition vom „Besitz” eines vernetzten Produktes spricht und dies als Alternative zur Einräumung vertraglich zeitweiliger Rechte für die Nutzung des vernetzten Produktes dargestellt wird. Tatsächlich wird ein bloßer (berechtigter) Besitz ohne Eigentum in der Regel gerade dann vorliegen, wenn vertraglich zeitweilige Rechte für die Nutzung eingeräumt wurden.

Man wird aber wohl davon ausgehen müssen, dass es sich bei der Verwendung des Wortes „besitzt” um einen Übersetzungsfehler in der deutschen Sprachfassung handelt und eigentlich auf das Eigentum abgestellt werden soll.

Dies legen zum einen die englische und die französische Sprachfassung nahe, welche von „owns” bzw. von „appartient” sprechen. Zum anderen würde ein Abstellen auf das Eigentum statt auf den Besitz auch systematisch besser als Alternative zur vertraglichen Einräumung zeitweiliger Rechte passen.

Schließlich schreibt der Verordnungsgeber selbst in der deutschen Sprachfassung der Erwägungsgründe, dass ein Eigentümer ebenfalls als Nutzer gelten solle11 und nennt gemeinschaftliches Eigentum als ein Beispiel für Mehrnutzerschaft12.

Es steht zu hoffen, dass der Verordnungsgeber eine entsprechende Korrektur im deutschsprachigen Text der Verordnung vornehmen wird. 

Ein vernetztes Produkt kann mehrere Nutzer haben.13 Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein vernetztes Produkt mehrere Eigentümer hat oder wenn mehreren Personen Rechte für die Nutzung am Produkt eingeräumt wurden, aber auch, wenn Eigentum auf der einen Seite und unmittelbarer Besitz auf der anderen Seite auseinanderfallen. Der Verordnungsgeber nennt in den Erwägungsgründen als Beispiele Carsharing Dienste, bei welchen sowohl das Leasingunternehmen als auch die die Fahrzeuge steuernden Einzelpersonen Nutzer sein können.14

b) Art und Weise der Zugänglichkeit

Die Daten müssen für den Nutzer einfach, sicher und unentgeltlich in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt zugänglich sein. 

Die einzelnen Anforderungen sind dabei nicht näher definiert und werden durch die Rechtsprechung anhand von Einzelfallentscheidungen konkretisiert werden müssen. Dies gilt auch für die Einschränkung „soweit relevant und technisch durchführbar“.15

Zur Anforderung der Direktheit findet man immerhin einzelne Hinweise in den Erwägungsgründen:

Der Verordnungsgeber die Vorstellung, dass der Nutzer Datenzugang auf Grundlage von Antragsverfahren erhalten soll, die nach Möglichkeit automatisiert ausgeführt werden und keine Prüfung oder Freigabe durch den Hersteller oder Dateninhaber erfordern.16 Möglicherweise bezieht sich der Verordnungsgeber damit auf das Erfordernis der direkten Zugänglichkeit, welche nach dem Wortlaut der Verordnung nur zu gewährleisten ist, soweit dies relevant und technisch durchführbar ist. 

Unerheblich soll nach Vorstellung des Verordnungsgebers sein, ob Daten direkt vom Gerät oder von einem entfernten Server, an die das Gerät die Daten zunächst übermittelt, zugänglich gemacht werden.17  Ein solcher Server müsse auch nicht vom Hersteller selbst, sondern könne auch von einem Dritten, z.B. einem Cloud-Diensteanbieter, betrieben werden.18 

Auch dies spricht dafür, dass die Anforderung der Direktheit in Art. 3 Abs. 1 DA auf eine automatisierte Bearbeitung ohne Freigabeverfahren zielt und keine physische Direktheit im Sinne einer unmittelbaren Datenübertragung vom Gerät an den Nutzer meint. 

Systematisch würde eine solches Verständnis der Direktheit auch zum Bereitstellungsanspruch aus Art. 4 Abs. 1 DA passen, der dann greift, wenn der Nutzer auf ohne Weiteres verfügbare Daten “nicht direkt vom vernetzten Produkt oder verbundenen Dienst aus” zugreifen kann.

Unerheblich soll auch sein, ob der Zugang zu auf dem Gerät gespeicherten Daten über kabelgebundene oder drahtlose Funknetze ermöglicht wird.19

6. so konzipiert und hergestellt bzw. erbracht

Vernetzte Produkte und verbundene Dienste sind von vornherein so zu konzipieren, dass die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 DA erfüllt werden. Dies wird auch als Pflicht zur „Accessibility by design” bezeichnet. 

Folglich müssen sich Unternehmen schon im Produktentwicklungsprozess genau mit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 DA auseinandersetzen.

II. Kommentar zu Art. 3 Abs. 2 und 3 Data Act: Vorvertragliche Informationspflichten

1. Vorbemerkung

Art. 3 Absatz 2 und 3 Data Act stellen vorvertragliche Informationspflichten auf. Absatz 2 richtet sich an Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber von vernetzten Produkten, während Absatz 3 Anbieter verbundener Dienste adressiert. Die Regelungen sollen für Transparenz in Bezug auf die generierten Daten sorgen und für die Nutzer den Zugang zu den Daten vereinfachen.20

Auffällig ist, dass die vorvertraglichen Informationspflichten betreffend verbundene Dienste deutlich umfangreicher sind als diejenigen betreffend vernetzte Produkte.

2. Art. 3 Abs. 2 DA: Vorvertragliche Informationspflichten betreffend vernetzte Produkte

Nach Art. 3 Abs. 2 DA hat der Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber eines vernetzten Produkts dem Nutzer mindestens die in Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 DA aufgeführten Informationen bereitzustellen.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 DA sind Informationen über Art, das Format und den geschätzten Umfang der Produktdaten, die das vernetzte Produkt generieren kann, bereitzustellen. Hierzu können nach Vorstellung des Verordnungsgebers (u.a.) Informationen über Datenstrukturen, Datenformate, Vokabulare, Klassifizierungssysteme, Taxonomien und Codelisten gehören.21

Nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 DA ist der Nutzer darüber zu informieren, ob das vernetzte Produkt Daten kontinuierlich und in Echtzeit generieren kann und nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 3 DA darüber, ob es, Daten auf einem Gerät oder einem entfernten Server speichern kann, gegebenenfalls einschließlich der vorgesehenen Speicherungsdauer.

Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 DA verpflichtet zur Bereitstellung von Informationen darüber, wie der Nutzer „auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder gegebenenfalls löschen kann, einschließlich der technischen Mittel hierfür sowie die betreffenden Nutzungsbedingungen und die betreffende Dienstqualität.

In den Erwägungsgründen führt der Verordnungsgeber aus, dass es hierbei darum geht, dem Nutzer für die Ausübung der Nutzerrechte relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Er stellt außerdem klar, dass es bei den „betreffenden Nutzungsbedingungen” und „betreffende[n] Dienstqualität” wohl um Bedingungen und Dienstqualität von Anwendungsprogrammierschnittstellen (sog. „APIs”)  für die Datenübergabe zwischen den Anwendungssystemen des Dateninhabers und denen des Nutzers gehen soll.22

3. Art. 3 Abs. 3 DA: Vorvertragliche Informationspflichten betreffend verbundene Dienste

Art. 3 Abs. 3 DA enthält für Anbieter verbundener Dienste einen deutlich längeren Katalog vorvertraglicher Informationspflichten.

Anders als bei verbundenen Produkten schließen die Informationspflichten unter anderem

  • Angaben zum Verwendungszweck der erhobenen Daten (Nr. 3),
  • Informationen zum potentiellen Dateninhaber und etwaigen dritten Datenverarbeitungsparteien (Nr. 4 und 5),
  • Informationen zur Steuerung der Datenweitergabe an Dritte (Nr. 6),
  • Informationen zum Beschwerderecht des Nutzers bei der zuständigen Behörde (Nr. 7) sowie
  • Angaben zu in den Daten enthaltenen Geschäftsgeheimnissen (Nr. 8) und
  • zur Vertragsdauer (Nr. 9)

mit ein.

4. Art und Weise der Informationensbereitstellung

Art. 3 Abs. 2 und 3 DA bestimmen lediglich, dass die Informationen „in klarer und verständlicher Art und Weise“ bereitgestellt werden müssen, machen jedoch keine näheren Vorgaben zu den Modalitäten der Bereitstellung. Damit haben Verpflichtete einen gewissen Grad an Freiheit, eine für sie gut umsetzbare Form der Bereitstellung zu wählen.

Allerdings wird der Zweck der Informationspflichten zu beachten sein, dem Nutzer den Zugang zu den Daten zu vereinfachen. Dies ist nur gewährleistet, wenn der Nutzer die Informationen in irgendeiner Art und Weise dauerhaft aufbewahren kann.23

Die Informationen könnten also z.B. dem Vertrag beigefügt sein oder auf einer URL des Verpflichteten abrufbar sein.24

Für Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber vernetzter Produkte und für Anbieter verbundene Dienste ist neben der korrekten Bereitstellung selbst wichtig, die vorvertragliche Bereitstellung der Informationen sauber zu dokumentieren und nachweisen zu können.

5. Keine Aktualisierungspflicht

In Erwägungsgrund 24 zum Data Act äußert der Gesetzgeber die Vorstellung, dass dem Nutzer aktualisierte Informationen bereitgestellt werden sollten, wenn sich über die Lebensdauer des vernetzten Produkts oder über die Vertragslaufzeit des verbundenen Dienstes die ursprünglich bereitgestellten Informationen ändern.

Allerdings hat dieser Gedanke keinen Niederschlag im Verordnungstext gefunden, so dass eine entsprechende Aktualisierungspflicht aus Art. 3 Abs. 2 und 3 DA nicht hergeleitet werden kann.25

Fußnoten:

  1. Erwägungsgrund 20 zum Data Act. ↩︎
  2. s. Erwägungsgrund 13 zum Data Act. ↩︎
  3. Erwägungsgrund 17 zum Data Act. ↩︎
  4. Erwägungsgrund 17 zum Data Act. ↩︎
  5. Erwägungsgrund 15 zum Data Act. ↩︎
  6. Erwägungsgrund 15 zum Data Act. ↩︎
  7. Erwägungsgrund 15 zum Data Act. ↩︎
  8. Erwägungsgrund 15 zum Data Act. ↩︎
  9. Erwägungsgrund 15 zum Data Act. ↩︎
  10. Erwägungsgrund 15 zum Data Act. ↩︎
  11. Erwägungsgrund 18 zum Data Act. ↩︎
  12. Erwägungsgrund 21 zum Data Act. ↩︎
  13. S. auch Erwägungsgründe 18, 21 zum Data Act.. ↩︎
  14. Erwägungsgrund 18 zum Data Act. ↩︎
  15. Ebner/Wienroeder bezeichnen die Formulierung deshalb zu Recht als „irritating“ (Ebner/Wienroeder, in Hennemann, Moritz; Ebner, Gordian Konstantin; Karsten, Benedikt; Lienemann, Gregor; Wienroeder, Marie. Data Act: An Introduction, S.56). ↩︎
  16. Erwägungsgrund 21 zum Data Act. ↩︎
  17. Erwägungsgrund 22 zum Data Act. ↩︎
  18. Ziffer 22 EG DA. ↩︎
  19. Ziffer 22 EG DA. ↩︎
  20. Ziffer 24 EG DA. ↩︎
  21. Ziffer 24 EG DA. ↩︎
  22. Ziffer 24 EG DA. ↩︎
  23. So auch Ziffer 24 EG DA. ↩︎
  24. Letzteres nennt auch Ziffer 24 EG DA ausdrücklich als Beispiel. ↩︎
  25. anderer Ansicht Etzkorn in RDi 2024, 116, 119. ↩︎