Amtlicher Wortlaut des Art. 44 Data Act

Artikel 44

Andere Rechtsakte der Union zur Regelung von Rechten und Pflichten in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung

(1) Die besonderen Pflichten zur Bereitstellung von Daten zwischen Unternehmen, zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie ausnahmsweise zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen aufgrund von Rechtsvorschriften der Union, die bis zum 11. Januar 2024 in Kraft getreten sind, und darauf beruhenden delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten bleiben unberührt.

(2) Diese Verordnung berührt nicht das Unionsrecht, in denen hinsichtlich der Bedürfnisse eines Sektors, eines gemeinsamen europäischen Datenraums oder eines Gebietes von öffentlichem Interesse weitere Anforderungen festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf

  1. technische Aspekte des Datenzugangs,
  2. Beschränkungen der Rechte des Dateninhabers auf Zugang zu bestimmten von Nutzern bereitgestellten Daten und auf deren Nutzung,
  3. Aspekte, die über den Datenzugang und die Datennutzung hinausgehen.

(3) Diese Verordnung – mit Ausnahme des Kapitels V – berührt nicht das Unionsrecht und das nationale Recht, das den Zugang zu Daten und die Genehmigung ihrer Nutzung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung vorsieht.